Rechtssatz RS0059217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059217
Entscheidungsdatum
19.11.1993
Norm
Vlbg FischereiG 1889 §15
Rechtssatz
Die Ausübung der Fischereirechte im Pachtrevier sind nicht von den in den einzelnen Abschnitten fischereiberechtigten Gemeinden selbst, sondern im Sinne der Anordnung des § 15 Vlbg FischereiG durch die politische Bezirksbehörde im eigenen Namen und räumlich als Gesamtrevier ("ohne irgendeine räumliche oder sonstige Unterteilung") verpachtet und nur diese ist Vertragspartnerin des Pächters.Die Ausübung der Fischereirechte im Pachtrevier sind nicht von den in den einzelnen Abschnitten fischereiberechtigten Gemeinden selbst, sondern im Sinne der Anordnung des Paragraph 15, Vlbg FischereiG durch die politische Bezirksbehörde im eigenen Namen und räumlich als Gesamtrevier ("ohne irgendeine räumliche oder sonstige Unterteilung") verpachtet und nur diese ist Vertragspartnerin des Pächters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059217
Dokumentnummer
JJR_19931119_OGH0002_0080OB00579_9200000_002