Rechtssatz RS0059229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059229
Entscheidungsdatum
22.11.1994
Rechtssatz
Durch § 11 Abs 6 der bgld GdO, wonach unter anderem auch im Falle der Trennung von Gemeinden die Landesregierung bei den zuständigen Behörden die Berichtigung öffentlicher Bücher zu beantragen hat, wird lediglich zusätzlich eine Pflicht der Landesregierung begründet; die den neugeschaffenen Gemeinden als Privatrechtssubjekt zustehenden Befugnisse auf Geltendmachung ihrer Rechte werden dadurch nicht beeinträchtigt, sodaß ihnen auch das Recht zusteht, in bezug auf ihnen gehörende Liegenschaften Grundbuchsanträge zu stellen.Durch Paragraph 11, Absatz 6, der bgld GdO, wonach unter anderem auch im Falle der Trennung von Gemeinden die Landesregierung bei den zuständigen Behörden die Berichtigung öffentlicher Bücher zu beantragen hat, wird lediglich zusätzlich eine Pflicht der Landesregierung begründet; die den neugeschaffenen Gemeinden als Privatrechtssubjekt zustehenden Befugnisse auf Geltendmachung ihrer Rechte werden dadurch nicht beeinträchtigt, sodaß ihnen auch das Recht zusteht, in bezug auf ihnen gehörende Liegenschaften Grundbuchsanträge zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059229
Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0050OB00108_9400000_003