Rechtssatz RS0059246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059246
Geschäftszahl
3Fs1/91; 11Fss2/22s
Entscheidungsdatum
11.10.2022
Rechtssatz
Wenn das übergeordnete Gericht durch einen unrichtigen Geschäftsgang vor der Vorlage durch das betroffene Gericht vom Fristsetzungsantrag Kenntnis erlangt und diesen zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht übermittelt, besteht keine Überwachungspflicht; denn das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, daß inzwischen eine Klaglosstellung im Sinne des § 91 Abs 2 GOG erfolgte.Wenn das übergeordnete Gericht durch einen unrichtigen Geschäftsgang vor der Vorlage durch das betroffene Gericht vom Fristsetzungsantrag Kenntnis erlangt und diesen zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht übermittelt, besteht keine Überwachungspflicht; denn das übergeordnete Gericht kann davon ausgehen, daß inzwischen eine Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GOG erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059246
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_0030FS00001_9100000_001