Rechtssatz RS0059247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059247
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Norm
ZPO §6 Abs2
ZPO §30
ZPO §37
nö GdO 1973 §35 Abs2 Z10
nö GdO 1973 §55 Abs2
oö GdO §43
oö GdO §56
oö GdO §58
Rechtssatz
Hängt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites von einer Prozesshandlung der Gemeinde ab, ist hiezu ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Die Beschlussfassung des Gemeinderates muss sich jeweils auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. Die Ausstellung einer allgemeinen Prozessvollmacht, die nicht auf einen einzelnen Rechtsstreit beschränkt ist, wäre zum Nachweis der Beschlussfassung nach § 35 Abs 2 Z 10 nö GdO 1973 unzureichend, eine vom Gemeinderat beschlossene Erteilung einer Generalvollmacht unwirksam. Der Beschluss des Gemeinderates kann im Falle der Klageerhebung entweder in der Klageschrift, auf einer auf den Rechtsstreit eingeschränkten Vollmacht oder einer sonstigen, sich auf den bestimmten Rechtsstreit beziehenden Urkunde in der nach § 55 Abs 2 nö GdO 1973 vorgesehenen Form ersichtlich gemacht werden.Hängt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites von einer Prozesshandlung der Gemeinde ab, ist hiezu ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Die Beschlussfassung des Gemeinderates muss sich jeweils auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. Die Ausstellung einer allgemeinen Prozessvollmacht, die nicht auf einen einzelnen Rechtsstreit beschränkt ist, wäre zum Nachweis der Beschlussfassung nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 10, nö GdO 1973 unzureichend, eine vom Gemeinderat beschlossene Erteilung einer Generalvollmacht unwirksam. Der Beschluss des Gemeinderates kann im Falle der Klageerhebung entweder in der Klageschrift, auf einer auf den Rechtsstreit eingeschränkten Vollmacht oder einer sonstigen, sich auf den bestimmten Rechtsstreit beziehenden Urkunde in der nach Paragraph 55, Absatz 2, nö GdO 1973 vorgesehenen Form ersichtlich gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 569/82
Entscheidungstext OGH 10.03.1982 6 Ob 569/82
Veröff: JBl 1983,210 (zustimmend Böhm)
- 5 Ob 711/83
Entscheidungstext OGH 10.01.1984 5 Ob 711/83
- 2 Ob 505/85
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 2 Ob 505/85
- 7 Ob 109/98z
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 7 Ob 109/98z
Beisatz: Mangel der gesetzlichen Vertretung wäre verbesserungsfähig - § 6 Abs 2 ZPO. (T1)
- 6 Ob 59/06d
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 59/06d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Klagen an ordentliche Gerichte hat der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen. (T2)
- 3 Ob 112/11h
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 112/11h
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 1 Ob 9/13z
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 9/13z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine besonderen Formvorschriften nach der NÖ GemO für den Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den zuständigen Gemeinderat. (T3)
Bem: Möglicherweise abweichend zu 6 Ob 569/82. (T4)
- 6 Ob 7/13t
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 7/13t
Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Erhebung von Rechtsmitteln bedarf (jedenfalls in Verfahren, die nicht durch eine Mahnklage eingeleitet wurden) eines Beschlusses des Gemeinderats nach § 43 Abs 1 Oö GdO 1990. (T5)
Beisatz: Die Berufung des Rechtsanwalts auf die erteilte Vollmacht nach Abs 2 ersetzt in diesem Zusammenhang nur den Nachweis, dass der die Gemeinde nach außen hin vertretende Bürgermeister auch tatsächlich die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts vorgenommen hat. Sie kann aber nicht den Nachweis einer notwendigen Beschlussfassung des Gemeinderats ersetzen. (T6)
- 1 Ob 201/15p
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 201/15p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertretungsmangel einer juristischen Person (Agrargemeinschaft ‑ Genehmigung der Prozessführung durch die Vollversammlung). (T7)
- 1 Ob 158/18v
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 158/18v
Auch; nur: Die Beschlussfassung des Gemeinderates muss sich jeweils auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. (T8)
Beis wie T1; Beis wie T3
- 8 ObA 22/21z
Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 ObA 22/21z
Vgl; Beis wie T1; Beis nur wie T8; Beisatz: Der Mangel dieser Prozessvoraussetzung ist durch nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO sanierbar. (T9)
Beisatz: Der Gemeinderatsbeschluss selbst ist objektiv nach dem Aussagewert des Textes, dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und im Zusammenhalt mit dem zugrunde gelegenen Geschäftszweck auszulegen. (T10)
Beisatz: Ob ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt, mit dem eine Prozessführung einer Anwaltskanzlei namens der Gemeinde nachträglich genehmigt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz gelten. (T11)
Beisatz: Der Beschluss verfolgte eindeutig den Zweck, die Regressforderung gegen den Beklagten ohne jegliche Einschränkung gerichtlich durch die Klagevertreterin zu verfolgen. Mag sich der Wortlaut des Beschlusses allein darauf gezogen haben, keinen Vergleich einzugehen, hat der Gemeinderat der Klägerin mit ihm doch auch kundgetan, mit dem gerichtlichen Einschreiten der Klagevertreterin im Namen der Klägerin einverstanden zu sein. (T12)
- 10 Ob 48/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 Ob 48/23s
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
- 1 Ob 111/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2024 1 Ob 111/24s
vgl; nur T8
Schlagworte
Hier Stmk GemO
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059247
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0060OB00569_8200000_004