Rechtssatz RS0059252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059252
Geschäftszahl
4Ob547/71; 4Ob551/71
Entscheidungsdatum
11.05.1971
Norm
GenRevV §10
GenRevV §11
Rechtssatz
Löschung aus der Revisorenliste wegen Ausscheidens des Revisors aus dem Dienstverhältnis zum österreichischen Genossenschaftsverband. Ob die Kündigung des Revisors gerechtfertigt war, muß nicht geprüft werden, wenn Revisor Kündigung nicht anficht. Daß Revisor durch Weiterbelassung in der Liste Nebeneinkünfte erwartet, ist unerheblich, wenn kein Bedarf an weiteren fachkundigen Personen besteht.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059252
Dokumentnummer
JJR_19710511_OGH0002_0040OB00547_7100000_001