Rechtssatz RS0059264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059264
Entscheidungsdatum
10.03.1982
Rechtssatz
Die Voraussetzung einer Gefahr im Verzug nach § 38 Abs 3 nö GdO 1973 ist nicht als gegeben anzuerkennen, wenn ein der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB unterliegender Ersatzanspruch aus nicht dargelegten Gründen bis etwa drei Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht klageweise geltend gemacht wird und nun der Verjährung anheimzufallen droht.Die Voraussetzung einer Gefahr im Verzug nach Paragraph 38, Absatz 3, nö GdO 1973 ist nicht als gegeben anzuerkennen, wenn ein der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB unterliegender Ersatzanspruch aus nicht dargelegten Gründen bis etwa drei Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht klageweise geltend gemacht wird und nun der Verjährung anheimzufallen droht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059264
Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0060OB00569_8200000_005