Rechtssatz RS0059267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059267
Geschäftszahl
13Ns17/94 (13Nds119/94)
Entscheidungsdatum
14.12.1994
Rechtssatz
Vorliegendenfalls steht einerseits die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes über den Antrag des Subsidiaranklägers auf Einleitung der Voruntersuchung, andererseits die Entscheidung des OLG über die Aufsichtsbeschwerde nach § 15 StPO bzw über den Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG heran. Demgemäß hat über die Ablehnung der Richter des OLG der OGH, über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes aber primär das OLG, für den Fall der erfolgreichen Ablehnung jedoch auch dieses Gerichtshofes ebenfalls der OGH zu erkennen.Vorliegendenfalls steht einerseits die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes über den Antrag des Subsidiaranklägers auf Einleitung der Voruntersuchung, andererseits die Entscheidung des OLG über die Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 15, StPO bzw über den Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG heran. Demgemäß hat über die Ablehnung der Richter des OLG der OGH, über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes aber primär das OLG, für den Fall der erfolgreichen Ablehnung jedoch auch dieses Gerichtshofes ebenfalls der OGH zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059267
Dokumentnummer
JJR_19941214_OGH0002_0130NS00017_9400000_001