Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0059275×

Rechtssatz RS0059275

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0059275

Geschäftszahl

Ds2/92 (Ds3/92)

Entscheidungsdatum

13.10.1992

Rechtssatz

Das Interesse der Beschwerdeberechtigten an der Möglichkeit, eine Entscheidung in Gebührenangelegenheiten durch den übergeordneten Gerichtshof auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz prüfen zu lassen, ist in Disziplinarstrafsachen kein anderes als in allgemeinen Strafsachen, sodaß im Zweifel die Überprüfbarkeit solcher Beschlüsse anzunehmen ist, sofern der Rechtsmittelwerber dadurch beschwert ist:

Unter "Strafsachen" sind insoweit auch Disziplinarsachen (Disziplinarstrafsachen) zu verstehen. (Paragraph 41, Absatz eins, GebAG geht in Angelegenheiten nach diesem Gesetz der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 164, Absatz eins, RDG vor).

Entscheidungstexte

  • Ds 2/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 Ds 2/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059275

Dokumentnummer

JJR_19921013_OGH0002_0000DS00002_9200000_001