Rechtssatz RS0059275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059275
Geschäftszahl
Ds2/92 (Ds3/92)
Entscheidungsdatum
13.10.1992
Rechtssatz
Das Interesse der Beschwerdeberechtigten an der Möglichkeit, eine Entscheidung in Gebührenangelegenheiten durch den übergeordneten Gerichtshof auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz prüfen zu lassen, ist in Disziplinarstrafsachen kein anderes als in allgemeinen Strafsachen, sodaß im Zweifel die Überprüfbarkeit solcher Beschlüsse anzunehmen ist, sofern der Rechtsmittelwerber dadurch beschwert ist:
Unter "Strafsachen" sind insoweit auch Disziplinarsachen (Disziplinarstrafsachen) zu verstehen. (§ 41 Abs 1 GebAG geht in Angelegenheiten nach diesem Gesetz der allgemeinen Bestimmung des § 164 Abs 1 RDG vor).Unter "Strafsachen" sind insoweit auch Disziplinarsachen (Disziplinarstrafsachen) zu verstehen. (Paragraph 41, Absatz eins, GebAG geht in Angelegenheiten nach diesem Gesetz der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 164, Absatz eins, RDG vor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059275
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0000DS00002_9200000_001