Rechtssatz RS0059302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059302
Entscheidungsdatum
28.08.1991
Rechtssatz
Bei der Verschmelzung zweier Genossenschaften im Wege der Neubildung tritt in Gesamtrechtsnachfolge ein neues Rechtssubjekt an die Stelle der ohne Liquidation erloschenen alten Genossenschaften. Dieses haftet daher auch für (hier: arbeitsvertragliche) vertragliche Verbindlichkeiten einer verschmolzenen Genossenschaft. (§ 48 ASGG).Bei der Verschmelzung zweier Genossenschaften im Wege der Neubildung tritt in Gesamtrechtsnachfolge ein neues Rechtssubjekt an die Stelle der ohne Liquidation erloschenen alten Genossenschaften. Dieses haftet daher auch für (hier: arbeitsvertragliche) vertragliche Verbindlichkeiten einer verschmolzenen Genossenschaft. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059302
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00131_9100000_001