Rechtssatz RS0059306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059306
Entscheidungsdatum
10.11.1971
Rechtssatz
Die Unterwerfung unter die Beschlüsse der Generalversammlung schließt nicht auch solche in sich, durch die Sonderrechte verletzt werden. Jeder Mehrheitsbeschluß ist bei willkürlicher Verletzung der durch die Aufnahme in die Genossenschaft als Mitglied erworbenen Rechte ungültig, sofern eine solche Rechtsentziehung nicht schon im Genossenschaftsvertrag vorgesehen ist und aus sachlichen Gründen erfolgt (hier: Generalversammlungsbeschluß, womit eine Mehrheit der Mitglieder in Verletzung bereits erworbener Rechte bzw Sonderrechte anderer Mitglieder günstigere Stromlieferungsbedingungen zuerkannt wurden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059306
Dokumentnummer
JJR_19711110_OGH0002_0060OB00173_7100000_001