Rechtssatz RS0059307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0059307
Entscheidungsdatum
11.01.2019
Rechtssatz
Auch in den von § 91 Abs 2 GOG erfaßten Fällen - in denen das Gericht bei Einbringung des Fristsetzungsantrages allenfalls noch säumig war - kann aber das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrages nur den Sinn haben, daß das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das (säumige) Gericht tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Wird das von der Partei gar nicht bestritten, dann fehlt ihr an der Aufrechterhaltung des Antrages jedes schutzwürdige Interesse.Auch in den von Paragraph 91, Absatz 2, GOG erfaßten Fällen - in denen das Gericht bei Einbringung des Fristsetzungsantrages allenfalls noch säumig war - kann aber das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrages nur den Sinn haben, daß das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das (säumige) Gericht tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Wird das von der Partei gar nicht bestritten, dann fehlt ihr an der Aufrechterhaltung des Antrages jedes schutzwürdige Interesse.
Entscheidungstexte
- 4 Fs 501/91
Entscheidungstext OGH 03.09.1991 4 Fs 501/91
Veröff: EvBl 1992/5 S 27
- 8 Fs 1/97
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Fs 1/97
- 5 Fs 501/00
Entscheidungstext OGH 17.08.2000 5 Fs 501/00
nur: Auch in den von § 91 Abs 2 GOG erfaßten Fällen - in denen das Gericht bei Einbringung des Fristsetzungsantrages allenfalls noch säumig war - kann aber das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrages nur den Sinn haben, daß das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das (säumige) Gericht tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. (T1)
- 4 Fsc 1/04s
Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Fsc 1/04s
Auch; nur T1
- 11 Fss 2/11z
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Fss 2/11z
Vgl auch
- 1 Fsc 1/18i
Entscheidungstext OGH 11.01.2019 1 Fsc 1/18i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059307
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19910903_OGH0002_0040FS00501_9100000_002