Rechtssatz RS0059308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059308
Entscheidungsdatum
21.10.1969
Norm
stmk GdO 1953 §28 Abs3
stmk GdO 1953 §37 Abs3
Rechtssatz
Die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Gemeindebediensteten kann hinsichtlich der Willensbildung nicht den Leitungsorganen nach § 28 Abs 3 dieser Gemeindeordnung übertragen werden; sie steht ausschließlich den in den §§ 37 Abs 3, 38 Abs 2 und 39 Abs 2 genannten Organen - bei ständigen Bediensteten also dem Gemeinderat - zu.Die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Gemeindebediensteten kann hinsichtlich der Willensbildung nicht den Leitungsorganen nach Paragraph 28, Absatz 3, dieser Gemeindeordnung übertragen werden; sie steht ausschließlich den in den Paragraphen 37, Absatz 3, 38, Absatz 2 und 39 Absatz 2, genannten Organen - bei ständigen Bediensteten also dem Gemeinderat - zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059308
Dokumentnummer
JJR_19691021_OGH0002_0040OB00073_6900000_001