Rechtssatz RS0059332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059332
Entscheidungsdatum
24.02.1983
Rechtssatz
Die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben stellt keinen Befangenheitsgrund dar (hier: § 5 Abs 1 Geo - Berichtsantrag der Präsidenten des Gerichtshofs zweiter Instanz über Presseäußerungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren und über ein deshalb gegen den Verfasser eingeleitetes Strafverfahren).Die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben stellt keinen Befangenheitsgrund dar (hier: Paragraph 5, Absatz eins, Geo - Berichtsantrag der Präsidenten des Gerichtshofs zweiter Instanz über Presseäußerungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren und über ein deshalb gegen den Verfasser eingeleitetes Strafverfahren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059332
Dokumentnummer
JJR_19830224_OGH0002_0090NS00006_8300000_001