Rechtssatz RS0059340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059340
Entscheidungsdatum
25.08.1993
Rechtssatz
Die Bestimmungen des (in der Zwischenzeit außer Kraft getretenen) GSchLG über die Befreiung bzw Enthebung von in die Jahresliste bzw Dienstliste aufgenommenen Personen waren keine Vorschriften, die gerade (auch) den Schutz der Interessen des Angeklagten verfolgten. Sie waren vielmehr Anordnungen rein gerichtsorganisatorischer Natur und vermittelten dem Angeklagten deshalb keinerlei Rechtsposition. Der OGH hat im übrigen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs 1 GSchLG keine Bedenken.Die Bestimmungen des (in der Zwischenzeit außer Kraft getretenen) GSchLG über die Befreiung bzw Enthebung von in die Jahresliste bzw Dienstliste aufgenommenen Personen waren keine Vorschriften, die gerade (auch) den Schutz der Interessen des Angeklagten verfolgten. Sie waren vielmehr Anordnungen rein gerichtsorganisatorischer Natur und vermittelten dem Angeklagten deshalb keinerlei Rechtsposition. Der OGH hat im übrigen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 40, Absatz eins, GSchLG keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059340
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_011