Rechtssatz RS0059345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059345
Entscheidungsdatum
14.10.1980
Rechtssatz
Für die Einstufung eines bei Gericht tätigen Vertragsbediensteten kommt hinsichtlich der Ermittlung des im Einzelfall zu fordernden Fachwissens eine vergleichsweise Berücksichtigung der im § 29 Geo enthaltenen Richtlinien für die Tätigkeit der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen in Betracht. Hiezu ist nicht eine zergliedernde, am Detail haftende Betrachtungsweise, sondern eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung erforderlich.Für die Einstufung eines bei Gericht tätigen Vertragsbediensteten kommt hinsichtlich der Ermittlung des im Einzelfall zu fordernden Fachwissens eine vergleichsweise Berücksichtigung der im Paragraph 29, Geo enthaltenen Richtlinien für die Tätigkeit der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen in Betracht. Hiezu ist nicht eine zergliedernde, am Detail haftende Betrachtungsweise, sondern eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0059345
Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0040OB00125_8000000_002