Rechtssatz RS0059348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059348
Entscheidungsdatum
19.04.1989
Rechtssatz
Die Tätigkeit in einer Geschäftsabteilung in Strafsachen (hier: Gruppenleiterin) beim OLG ist "c" - wertig, wenn die Bedienstete in der Lage ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises auszuüben und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet, auch wenn sie - funktionsbedingt - nicht als Kostenbeamtin tätig werden kann. Maßgebend ist die zusammenfassende Gesamtbeurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059348
Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00090_8900000_001