Rechtssatz RS0059368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059368
Entscheidungsdatum
13.10.1994
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 52 Abs 2 Geo, die dem Richter untersagt, sich in Streitigkeiten mit Parteien und Vertretern einzulassen, Werturteile zu fällen oder spötische Bemerkungen zu machen, gibt an sich noch keinen hinreichenden Grund zur Annahme einer Befangenheit.Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, Geo, die dem Richter untersagt, sich in Streitigkeiten mit Parteien und Vertretern einzulassen, Werturteile zu fällen oder spötische Bemerkungen zu machen, gibt an sich noch keinen hinreichenden Grund zur Annahme einer Befangenheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059368
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0120OS00097_9400000_001