Rechtssatz RS0059381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059381
Entscheidungsdatum
15.06.1973
Norm
GOG allg
KartG 1972 §94 Abs1
Rechtssatz
Durch die in § 94 Abs 1 KartG getroffene Regelung ist die Anwendbarkeit der für alle Gerichte geltenden Vorschriften des GOG nicht ausgeschlossen worden. Beim KartG ist der Berichterstatter (Vorsitzende) befugt, allein die Aufnahme der der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Beweise und anderen Erhebungen durchzuführen. Die Entscheidung kann auch von anderen Richtern gefällt werden als jenen, die am Verfahren beteiligt waren.Durch die in Paragraph 94, Absatz eins, KartG getroffene Regelung ist die Anwendbarkeit der für alle Gerichte geltenden Vorschriften des GOG nicht ausgeschlossen worden. Beim KartG ist der Berichterstatter (Vorsitzende) befugt, allein die Aufnahme der der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Beweise und anderen Erhebungen durchzuführen. Die Entscheidung kann auch von anderen Richtern gefällt werden als jenen, die am Verfahren beteiligt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059381
Dokumentnummer
JJR_19730615_OGH0002_000OKT00018_7300000_001