Rechtssatz RS0059440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059440
Entscheidungsdatum
31.03.1977
Rechtssatz
Wurde der Geschäftsführer gesetzgemäß und satzungsgemäß abberufen und entfaltet er trotzdem eine weitere Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft, so hat diese, nicht aber der einzelne Gesellschafter, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem abberufenen Geschäftsführer. Er ist von der Gesellschaft durch die dazu berufenen Organe durchzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059440
Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0060OB00575_7700000_006