Rechtssatz RS0059448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059448
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Rechtssatz
Dem schuldhaft gegen § 10 Abs 3 GmbHG verstoßenden Geschäftsführer ist die Einwendung, daß es im Fall des Nichtabgebens der unrichtigen Erklärung (mangels entsprechender eine gesetzmäßige Eintragung der Gesellschaft ermöglichender Mittel) gar nicht zur Entstehung der Gesellschaft gekommen wäre, so daß sie auch nicht Träger von Schadenersatzansprüchen sein könne, auf Grund des Zweckes dieser Schadenersatzbestimmung, welche sonst gänzlich unanwendbar wäre, versagt. Es ist daher stets zu fingieren, daß die Gesellschaft ohne die falschen Angaben des Geschäftsführers ordnungsgemäß dotiert und daher eingetragen worden wäre. Die Geschäftsführer haben infolge dessen als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlage (beziehungsweise den nach § 10 Abs 1 GmbHG einzuzahlenden Teil) fehlenden Betrag zu leisten. Dasselbe gilt auch für die Ersatzpflicht der Bank gegenüber der Gesellschaft.Dem schuldhaft gegen Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG verstoßenden Geschäftsführer ist die Einwendung, daß es im Fall des Nichtabgebens der unrichtigen Erklärung (mangels entsprechender eine gesetzmäßige Eintragung der Gesellschaft ermöglichender Mittel) gar nicht zur Entstehung der Gesellschaft gekommen wäre, so daß sie auch nicht Träger von Schadenersatzansprüchen sein könne, auf Grund des Zweckes dieser Schadenersatzbestimmung, welche sonst gänzlich unanwendbar wäre, versagt. Es ist daher stets zu fingieren, daß die Gesellschaft ohne die falschen Angaben des Geschäftsführers ordnungsgemäß dotiert und daher eingetragen worden wäre. Die Geschäftsführer haben infolge dessen als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlage (beziehungsweise den nach Paragraph 10, Absatz eins, GmbHG einzuzahlenden Teil) fehlenden Betrag zu leisten. Dasselbe gilt auch für die Ersatzpflicht der Bank gegenüber der Gesellschaft.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 546/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91
Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f
- 7 Ob 65/01m
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/01m
Auch; nur: Die Geschäftsführer haben als Ersatz jedenfalls den auf die Stammeinlage (beziehungsweise den nach § 10 Abs 1 GmbHG einzuzahlenden Teil) fehlenden Betrag zu leisten. Dasselbe gilt auch für die Ersatzpflicht der Bank gegenüber der Gesellschaft. (T1)
- 6 Ob 214/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.04.2025 6 Ob 214/24z
vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059448
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_006