Rechtssatz RS0059459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059459
Entscheidungsdatum
23.12.1981
Rechtssatz
§ 160 Abs1, letzter Halbsatz, Geo ist durch eine erweiternde Auslegung des Wortes "Empfänger" in § 114 Abs 1 ZPO, die auch gewisse Vertreter des Empfängers einschließt, gesetzlich gedeckt. - Keine Bedenken gegen Gesetzmäßigkeit.Paragraph 160, Abs1, letzter Halbsatz, Geo ist durch eine erweiternde Auslegung des Wortes "Empfänger" in Paragraph 114, Absatz eins, ZPO, die auch gewisse Vertreter des Empfängers einschließt, gesetzlich gedeckt. - Keine Bedenken gegen Gesetzmäßigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0059459
Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00845_8100000_004