Rechtssatz RS0059460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059460
Entscheidungsdatum
25.09.1972
Rechtssatz
Art II Abs 2 GebAGNov BGBl 1971/110 geht davon aus, daß die Zuerkennung einer verschieden hohen Gebühr für eine einheitliche Tätigkeit, die teils vor dem Inkrafttreten, teils nach dem Wirksamwerden der Erhöhung der Gebühren geleistet wird, unzweckmäßig ist (MGA ZPO 12.Auflage, 1279 Anm 1).Artikel römisch zwei, Absatz 2, GebAGNov BGBl 1971/110 geht davon aus, daß die Zuerkennung einer verschieden hohen Gebühr für eine einheitliche Tätigkeit, die teils vor dem Inkrafttreten, teils nach dem Wirksamwerden der Erhöhung der Gebühren geleistet wird, unzweckmäßig ist (MGA ZPO 12.Auflage, 1279 Anmerkung 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059460
Dokumentnummer
JJR_19720925_OGH0002_000OKT00002_7200000_004