Rechtssatz RS0059464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059464
Entscheidungsdatum
01.04.2003
Rechtssatz
Wird Ausgeschlossenheit eines "gesamten" Gerichtshofes zweiter Instanz sowie "sämtlicher" (namentlich angeführter) Richter dieses Gerichtshofes geltend gemacht und werden letztere überdies wegen Befangenheit abgelehnt, so hat der OGH nur über die Ausschließung des "gesamten" Gerichtshofes zweiter Instanz (einschließlich des Präsidenten) und über die Zulässigkeit der Ablehnung von dessen Präsidenten zu befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059464
Dokumentnummer
JJR_19900823_OGH0002_0120NS00020_9000000_001