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Rechtssatz RS0059471

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0059471

Geschäftszahl

14Os135/92

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Rechtssatz

Zu den amtlichen Obliegenheiten und damit den "Amtsgeschäften" eines in leitender Stellung befindlichen (Paragraph 49, Absatz 2, Geo) und die Aufsicht über sämtliche beim Gerichtshof angestellten oder verwendeten Personen führenden (Paragraph 31, Absatz eins, GOG) Präsidenten zählt, für eine den Anforderungen einer möglichst raschen, zweckmäßigen und tunlichst gleichmäßigen Geschäftsführung entsprechende Belastung der ihm unterstellten Dienstnehmer der von ihm geführten Behörde Sorge zu tragen und die pflichtgemäße Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu überwachen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059471

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_002