Rechtssatz RS0059471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059471
Entscheidungsdatum
28.09.1993
Rechtssatz
Zu den amtlichen Obliegenheiten und damit den "Amtsgeschäften" eines in leitender Stellung befindlichen (§ 49 Abs 2 Geo) und die Aufsicht über sämtliche beim Gerichtshof angestellten oder verwendeten Personen führenden (§ 31 Abs 1 GOG) Präsidenten zählt, für eine den Anforderungen einer möglichst raschen, zweckmäßigen und tunlichst gleichmäßigen Geschäftsführung entsprechende Belastung der ihm unterstellten Dienstnehmer der von ihm geführten Behörde Sorge zu tragen und die pflichtgemäße Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu überwachen.Zu den amtlichen Obliegenheiten und damit den "Amtsgeschäften" eines in leitender Stellung befindlichen (Paragraph 49, Absatz 2, Geo) und die Aufsicht über sämtliche beim Gerichtshof angestellten oder verwendeten Personen führenden (Paragraph 31, Absatz eins, GOG) Präsidenten zählt, für eine den Anforderungen einer möglichst raschen, zweckmäßigen und tunlichst gleichmäßigen Geschäftsführung entsprechende Belastung der ihm unterstellten Dienstnehmer der von ihm geführten Behörde Sorge zu tragen und die pflichtgemäße Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu überwachen.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059471
Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_002