Rechtssatz RS0059481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059481
Geschäftszahl
9Os187/71 (9Os188/71)
Entscheidungsdatum
27.01.1972
Rechtssatz
Es ist unzulässig, daß ein Einzelrichter lediglich in einem Aktenvermerk festhält, seines Erachtens bestehe zu einer weiteren Behandlung der Beschwerde des Verurteilten kein Anlaß, bzw die Beschwerde des Verurteilten sei gegenstandlos, weil auf diese Art die ordnungsgemäße Entscheidung über die Beschwerde durch die hiezu berufenen Instanzen frustriert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059481
Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0090OS00187_7100000_002