Rechtssatz RS0059491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059491
Entscheidungsdatum
09.01.1985
Rechtssatz
Der Geschäftsführer hat die Gesellschafter auf ein Ungleichgewicht zwischen Kapitalausstattung und Umfang der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft eindringlich hinzuweisen. Die Geschäftsführer müssen auch von sich aus darauf bedacht sein, ein solches Ungleichgewicht durch entsprechende Geschäftsführungsmaßnahmen zu vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059491
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19860109_OGH0002_0030OB00521_8400000_005