Rechtssatz RS0059497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059497
Entscheidungsdatum
19.02.2004
Rechtssatz
Zweck des § 10 Abs 3 GmbHG ist es, die zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehenden Stammeinlagen als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern: Die künftigen Gesellschaftsgläubiger sollen mit einem Zugriff auf das Eigenkapital der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen, die durch Kreditieren des Stammkapitals selbst entstanden sind.Zweck des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG ist es, die zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehenden Stammeinlagen als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern: Die künftigen Gesellschaftsgläubiger sollen mit einem Zugriff auf das Eigenkapital der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen, die durch Kreditieren des Stammkapitals selbst entstanden sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 546/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91
Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f
- 8 Ob 629/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 629/93
- 3 Ob 323/97i
Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 323/97i
- 4 Ob 284/99i
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 284/99i
- 2 Ob 144/00s
Entscheidungstext OGH 26.05.2000 2 Ob 144/00s
- 6 Ob 76/00w
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 76/00w
Beisatz: Insbesondere im Fall eines beschränkten Haftungszugriffes sind stets die Gläubigerinteressen zu wahren; daher muss die reale Aufbringung des Stammkapitals umfassend und zwingend gesichert sein (so bereits 6 Ob 563/94). (T1); Beisatz: Die Erfüllung des bloß auf eine logische Sekunde (Einlangen beim Firmenbuchgericht) abgestellten Erfordernisses der inhaltlichen Richtigkeit einer Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG mag zwar die Strafbarkeit nach § 122 Z 1 GmbHG ausschließen; nicht vermeidbar ist dagegen die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer für jedes dem Schutzzweck des § 10 Abs 3 GmbHG widersprechende Verhalten, wäre es doch sonst ein Leichtes, Gesellschaften ohne jeden für deren Gläubiger realistisch verfügbaren Haftungsfonds zu gründen. (T2)
- 7 Ob 65/01m
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/01m
- 6 Ob 294/03h
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 294/03h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059497
Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_007