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Rechtssatz RS0059508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059508

Geschäftszahl

7Ob103/69

Entscheidungsdatum

25.06.1969

Rechtssatz

Die Pfandbestellung ist ein Rechtsgeschäft, dessen Beurkundung grundsätzlich gemäß Paragraph 33, TP 18 GebG gebührenpflichtig ist. Sie ist zufolge der Ausnahmebestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 GebG neben anderen Voraussetzungen nur dann gebührenfrei, wenn ein einer Gebühr oder einer Verkehrssteuer unterworfenes Hauptgeschäft vorhanden ist. Ist das Hauptgeschäft hingegen - wie etwa bei einer Kreditzusage - gebührenfrei, so ist bei gleichzeitiger Pfandbestellung zwar keine Rechtsgebühr nach Paragraph 33, TP 8 GebG, wohl aber eine Hypothekarverschreibungsgebühr nach Paragraph 33, TP 18 GebG zu entrichten. (Hier ging es darum, ob der Darlehensgeber und Hypothekargläubiger die Schuldscheingebühr vom Darlehensnehmer und Hypothekarschuldner ersetzt verlangen kann, wenn es wohl zur Einverleibung der Hypothek, infolge Konkurseröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht aber zur Gewährung des Darlehens kam).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 103/69
    Entscheidungstext OGH 25.06.1969 7 Ob 103/69
    Veröff: NZ 1970,109 = QuHGZ 1971 H2/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059508

Dokumentnummer

JJR_19690625_OGH0002_0070OB00103_6900000_001