Rechtssatz RS0059516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059516
Entscheidungsdatum
22.10.1987
Rechtssatz
Die Haftung der Handelnden findet in § 2 Abs 1 GmbHG ihre abschließende Regelung. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage für die Annahme einer Haftungsbeschränkung. Die Handelnden haften nach dieser Norm vielmehr unbeschränkt für die Verpflichtungen, die aus einem Handeln namens der Gesellschaft vor ihrer Registrierung entstehen.Die Haftung der Handelnden findet in Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG ihre abschließende Regelung. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage für die Annahme einer Haftungsbeschränkung. Die Handelnden haften nach dieser Norm vielmehr unbeschränkt für die Verpflichtungen, die aus einem Handeln namens der Gesellschaft vor ihrer Registrierung entstehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 659/85
Entscheidungstext OGH 22.10.1987 6 Ob 659/85
Veröff: SZ 60/221 = WBl 1988,25 = RdW 1988,43 = GesRZ 1988,167 (hiezu Holeschofsky, 163)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059516
Dokumentnummer
JJR_19871022_OGH0002_0060OB00659_8500000_002