Rechtssatz RS0059517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059517
Entscheidungsdatum
18.11.1970
Rechtssatz
Wurden Absprachen über nähere Umstände, wie Umfang, Stil und Baukostensumme, nicht getroffen, kann es sich bei den Plänen des Architekten nur um Vorentwürfe im Sinne des § 34 lit a GOA handeln. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, das Auftragsverhältnis zu beenden und lediglich den Vorentwurf zu honorieren.Wurden Absprachen über nähere Umstände, wie Umfang, Stil und Baukostensumme, nicht getroffen, kann es sich bei den Plänen des Architekten nur um Vorentwürfe im Sinne des Paragraph 34, Litera a, GOA handeln. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, das Auftragsverhältnis zu beenden und lediglich den Vorentwurf zu honorieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0059517
Dokumentnummer
JJR_19701118_OGH0002_0050OB00247_7000000_002