Rechtssatz RS0059524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059524
Entscheidungsdatum
19.02.2004
Rechtssatz
Die Erklärung der Geschäftsführer nach § 10 Abs 3 Satz 1 GmbHG muß sich auf den aktuellen Stand bei der Anmeldung der Gesellschaft beziehen; eine Erklärung, daß sich die eingezahlten Beträge in ihrer freien Verfügung befunden haben, reicht für die Eintragung nicht aus, weil der Geschäftsführer daraus (- mit Ausnahme der Gründungskosten -) vor der Eintragung keine Zahlungen leisten darf. Für diesen Ausnahmefall haben aber die Geschäftsführer dem Firmenbuch auch nachzuweisen, welche Gründungskosten sie inzwischen aus den eingezahlten Stammeinlagen berichtigt haben.Die Erklärung der Geschäftsführer nach Paragraph 10, Absatz 3, Satz 1 GmbHG muß sich auf den aktuellen Stand bei der Anmeldung der Gesellschaft beziehen; eine Erklärung, daß sich die eingezahlten Beträge in ihrer freien Verfügung befunden haben, reicht für die Eintragung nicht aus, weil der Geschäftsführer daraus (- mit Ausnahme der Gründungskosten -) vor der Eintragung keine Zahlungen leisten darf. Für diesen Ausnahmefall haben aber die Geschäftsführer dem Firmenbuch auch nachzuweisen, welche Gründungskosten sie inzwischen aus den eingezahlten Stammeinlagen berichtigt haben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 546/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91
Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f
- 6 Ob 294/03h
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 294/03h
nur: Eine Erklärung, daß sich die eingezahlten Beträge in ihrer freien Verfügung befunden haben, reicht für die Eintragung nicht aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059524
Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_009