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Rechtssatz RS0059524

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059524

Geschäftszahl

4Ob546/91; 6Ob294/03h

Entscheidungsdatum

19.02.2004

Rechtssatz

Die Erklärung der Geschäftsführer nach Paragraph 10, Absatz 3, Satz 1 GmbHG muß sich auf den aktuellen Stand bei der Anmeldung der Gesellschaft beziehen; eine Erklärung, daß sich die eingezahlten Beträge in ihrer freien Verfügung befunden haben, reicht für die Eintragung nicht aus, weil der Geschäftsführer daraus (- mit Ausnahme der Gründungskosten -) vor der Eintragung keine Zahlungen leisten darf. Für diesen Ausnahmefall haben aber die Geschäftsführer dem Firmenbuch auch nachzuweisen, welche Gründungskosten sie inzwischen aus den eingezahlten Stammeinlagen berichtigt haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91
    Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f
  • 6 Ob 294/03h
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 294/03h
    nur: Eine Erklärung, daß sich die eingezahlten Beträge in ihrer freien Verfügung befunden haben, reicht für die Eintragung nicht aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059524

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_009