Rechtssatz RS0059542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0059542
Geschäftszahl
10Os153/66; 1Ob376/98w
Entscheidungsdatum
23.02.1999
Rechtssatz
Es gibt wohl strafgerichtliche Beweisgegenstände, die lediglich gerichtlich verwahrt werden, ohne daß sie erlegt wurden, aber auch solche, die gerichtlich erlegt wurden. Für die Gegenstände, die bloß gerichtlich verwahrt wurden, gelten die §§ 609 ff Geo, für die erlegten neben den danach noch in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 609 ff Geo die Bestimmungen über das Gerichtserlagswesen im vierten Hauptstück der Geo.Es gibt wohl strafgerichtliche Beweisgegenstände, die lediglich gerichtlich verwahrt werden, ohne daß sie erlegt wurden, aber auch solche, die gerichtlich erlegt wurden. Für die Gegenstände, die bloß gerichtlich verwahrt wurden, gelten die Paragraphen 609, ff Geo, für die erlegten neben den danach noch in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 609, ff Geo die Bestimmungen über das Gerichtserlagswesen im vierten Hauptstück der Geo.
Entscheidungstexte
- 10 Os 153/66
Entscheidungstext OGH 01.09.1966 10 Os 153/66
Veröff. EvBl 1967/39 S 49 = RZ 1967,14
- 1 Ob 376/98w
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 376/98w
Vgl auch; Veröff: SZ 72/30
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0059542
Dokumentnummer
JJR_19660901_OGH0002_0100OS00153_6600000_001