Rechtssatz RS0059565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059565
Geschäftszahl
1Ob6/67; 1Ob306/68; 1Ob13/78; 6Ob544/90; 1Ob355/99h
Entscheidungsdatum
22.02.2000
Rechtssatz
Dem Bereich der Gerichtsbarkeit ist die eine Justizverwaltungssache betreffende Entscheidung eines gemäß § 73 Abs 2 GOG zusammengesetzten Senates (nur) dann zuzuordnen, wenn über diese Sache ein Justizverwaltungssenat in erster Instanz zu befinden hatte. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 78, letzter Absatz, GOG hat nicht durch Senate oder Kommissionen zu erfolgen; die Erledigung einer derartigen Justizverwaltungssache ist also zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Zuständigkeit des Vorstehers des Gerichtes!) dem Kompetenzbereich eines nach dem § 73 Abs 2 GOG zusammengesetzten Kollegialorganes entrückt. Der betreffende Bescheid kann daher nur im Verwaltungsweg bekämpft werden.Dem Bereich der Gerichtsbarkeit ist die eine Justizverwaltungssache betreffende Entscheidung eines gemäß Paragraph 73, Absatz 2, GOG zusammengesetzten Senates (nur) dann zuzuordnen, wenn über diese Sache ein Justizverwaltungssenat in erster Instanz zu befinden hatte. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 78,, letzter Absatz, GOG hat nicht durch Senate oder Kommissionen zu erfolgen; die Erledigung einer derartigen Justizverwaltungssache ist also zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Zuständigkeit des Vorstehers des Gerichtes!) dem Kompetenzbereich eines nach dem Paragraph 73, Absatz 2, GOG zusammengesetzten Kollegialorganes entrückt. Der betreffende Bescheid kann daher nur im Verwaltungsweg bekämpft werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 6/67
Entscheidungstext OGH 30.03.1967 1 Ob 6/67
Veröff: SZ 40/41 = EvBl 1967/405 S 575 = JBl 1968,87
- 1 Ob 306/68
Entscheidungstext OGH 09.01.1969 1 Ob 306/68
Veröff: EvBl 1969/251 S 389
- 1 Ob 13/78
Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 13/78
nur: Dem Bereich der Gerichtsbarkeit ist die eine Justizverwaltungssache betreffende Entscheidung eines gemäß § 73 Abs 2 GOG zusammengesetzten Senates (nur) dann zuzuordnen, wenn über diese Sache ein Justizverwaltungssenat in erster Instanz zu befinden hatte. (T1) Beisatz: Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung. (T2) Veröff: RZ 1978/70 S 168
- 6 Ob 544/90
Entscheidungstext OGH 15.03.1990 6 Ob 544/90
nur T1; Veröff: JBl 1991,732
- 1 Ob 355/99h
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 355/99h
Vgl; Beisatz: Jene Justizverwaltungsgeschäfte, die von Richterkollegien (Senaten oder Kommissionen) zu besorgen sind, sind unabhängige Gerichte. (T3); Veröff: SZ 73/32
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0059565
Dokumentnummer
JJR_19670330_OGH0002_0010OB00006_6700000_001