Rechtssatz RS0059576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059576
Entscheidungsdatum
09.01.1985
Rechtssatz
Die besondere Treuepflicht der Geschäftsführer, verbietet ihnen den Einsatz gesellschaftsrechtlicher Machtbefugnisse zugunsten gesellschaftsfremder Zwecke und die eigennützige Ausnützung der Organstellung auf Kosten der Gesellschaft. Dies steht in der Regel einer Kreditgewährung eines Geschäftsführers an sich selbst oder an einen anderen Geschäftsführer im Wege.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059576
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19860109_OGH0002_0030OB00521_8400000_007