Rechtssatz RS0059586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059586
Entscheidungsdatum
09.01.1985
Rechtssatz
Oberstes Gebot für eine ordentliche Geschäftsführung ist es, im Rahmen der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse anderer Organe der Gesellschaft und unter der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer an dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden. Dazu gehört die Beachtung der Regeln sorgfältiger Unternehmensleitung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059586
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19860109_OGH0002_0030OB00521_8400000_008