Rechtssatz RS0059614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059614
Entscheidungsdatum
12.04.1989
Rechtssatz
Im Sinne des § 590 Abs 1 Geo genügt es, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu einem Delegierungsantrag des Anklägers (oder eines Mitbeschuldigten) zu äußern. Nützt er diese nicht, so steht dies der Zuweisung der Strafsache an ein anderes Gericht nicht entgegen.Im Sinne des Paragraph 590, Absatz eins, Geo genügt es, dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu einem Delegierungsantrag des Anklägers (oder eines Mitbeschuldigten) zu äußern. Nützt er diese nicht, so steht dies der Zuweisung der Strafsache an ein anderes Gericht nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059614
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_014NDS00037_8900000_001