Rechtssatz RS0059642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059642
Entscheidungsdatum
09.01.1985
Rechtssatz
Zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches hat die Gesellschaft darzutun, daß ihr Vermögen zweckwidrig beeinträchtigt worden ist und die Möglichkeit eines Zurechnungszusammenhanges zwischen der Vermögenesminderung und einer Handlung oder Unterlassung eines Geschäftsführers besteht. Dem Geschäftsführer obliegt dann die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059642
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19860109_OGH0002_0030OB00521_8400000_009