Rechtssatz RS0059663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059663
Geschäftszahl
4Ob112/77; 8ObA237/95
Entscheidungsdatum
18.08.1995
Rechtssatz
Die Pflegedienstzulage Chargenzulage gemäß § 30 c GehG entspricht der Verwendungszulage nach § 30 a GehG. Sie schließt daher einen Anspruch auf Nebengebühren aus, welche aus dem selben Grund gewährt werden und solche Mehrdienstleistungen abgelten sollen.Die Pflegedienstzulage Chargenzulage gemäß Paragraph 30, c GehG entspricht der Verwendungszulage nach Paragraph 30, a GehG. Sie schließt daher einen Anspruch auf Nebengebühren aus, welche aus dem selben Grund gewährt werden und solche Mehrdienstleistungen abgelten sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059663
Dokumentnummer
JJR_19770927_OGH0002_0040OB00112_7700000_001