Rechtssatz RS0059666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059666
Entscheidungsdatum
16.12.1986
Rechtssatz
§ 17 Abs 1 GehG 1956, sieht eine Vergütung nur für Stunden der tatsächlichen Dienstleitung an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen vor; ein Vergütungsanspruch besteht daher nicht, wenn Sonntagsdienst und Feiertagsdienst nicht geleistet, die durch die Dienstfreistellung ausgefallene Zeit später aber nachgearbeitet wurde.Paragraph 17, Absatz eins, GehG 1956, sieht eine Vergütung nur für Stunden der tatsächlichen Dienstleitung an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen vor; ein Vergütungsanspruch besteht daher nicht, wenn Sonntagsdienst und Feiertagsdienst nicht geleistet, die durch die Dienstfreistellung ausgefallene Zeit später aber nachgearbeitet wurde.
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung, Arbeitsfreistellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059666
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0040OB00056_8500000_001