Rechtssatz RS0059671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059671
Entscheidungsdatum
16.12.1986
Rechtssatz
Bei der Berechnung der Vergütung nach § 17 Abs 1 und 2 GehG 1956 ist die sogenannte "Datumsgrenze" zu berücksichtigen, einer derartige Vergütung kann also nur für solche Stunden gezahlt werden, die der Arbeitnehmer tatsächlich an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag - also zwischen null Uhr und vierundzwanzig Uhr dieses Tages - gearbeitet hat.Bei der Berechnung der Vergütung nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 GehG 1956 ist die sogenannte "Datumsgrenze" zu berücksichtigen, einer derartige Vergütung kann also nur für solche Stunden gezahlt werden, die der Arbeitnehmer tatsächlich an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag - also zwischen null Uhr und vierundzwanzig Uhr dieses Tages - gearbeitet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059671
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0040OB00056_8500000_002