Rechtssatz RS0059681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059681
Entscheidungsdatum
16.12.1986
Rechtssatz
Für den "Schichtdienst oder Wechseldienst" im Sinne des § 17 Abs 3 GehG 1956 ist wesentlich, daß regelmäßig an Sonntagen und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Beamte turnusweise zu solchen Sonntagsdiensten und Feiertagsdiensten eingeteilt wird. Ob § 17 Abs 3 GehG 1956 darüber hinaus auch noch das Vorliegen eines rechtswirksamen Dienstplanes voraussetzt, braucht aber nicht weiter erörtert zu werden; Auch ein Verstoß gegen § 9 Abs 2 lit b PVG, hätte nämlich keine Rechtsunwirksamkeit des Dienstplanes zur Folge.Für den "Schichtdienst oder Wechseldienst" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, GehG 1956 ist wesentlich, daß regelmäßig an Sonntagen und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Beamte turnusweise zu solchen Sonntagsdiensten und Feiertagsdiensten eingeteilt wird. Ob Paragraph 17, Absatz 3, GehG 1956 darüber hinaus auch noch das Vorliegen eines rechtswirksamen Dienstplanes voraussetzt, braucht aber nicht weiter erörtert zu werden; Auch ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG, hätte nämlich keine Rechtsunwirksamkeit des Dienstplanes zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059681
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0040OB00056_8500000_004