Rechtssatz RS0059704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059704
Entscheidungsdatum
19.11.1991
Rechtssatz
Die gemäß § 88 Abs 1 GmbHG erforderliche Eintragung eines mit der durch eine Satzungsänderung festgelegten Mehrheit gefaßten Auflösungsbeschlusses setzt voraus, daß die vorangegangenen, die Beschlußmehrheit betreffende Satzungsänderung bereits ins Firmenbuch eingetragen wurde, weil das Firmenbuchgericht einen Auflösungsbeschluß nicht eintragen darf, wenn er nicht mit der in dem - ihm allein bekannten - ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit gefaßt worden ist. Eine bloß im Innenverhältnis wirksame Auflösung ist somit nicht denkbar.Die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, GmbHG erforderliche Eintragung eines mit der durch eine Satzungsänderung festgelegten Mehrheit gefaßten Auflösungsbeschlusses setzt voraus, daß die vorangegangenen, die Beschlußmehrheit betreffende Satzungsänderung bereits ins Firmenbuch eingetragen wurde, weil das Firmenbuchgericht einen Auflösungsbeschluß nicht eintragen darf, wenn er nicht mit der in dem - ihm allein bekannten - ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit gefaßt worden ist. Eine bloß im Innenverhältnis wirksame Auflösung ist somit nicht denkbar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 524/91
Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 524/91
Veröff: SZ 64/159 = RdW 1992,79 = GesRZ 1992,284 = WBl 1992,164 = ecolex 1992,242
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059704
Dokumentnummer
JJR_19911119_OGH0002_0040OB00524_9100000_001