Rechtssatz RS0059780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059780
Geschäftszahl
8Ob595/90 (8Ob596/90)
Entscheidungsdatum
19.12.1991
Rechtssatz
Es kommt nach § 38 Abs 6 GmbHG nicht darauf an, daß das in der Generalversammlung vertretene Mindestkapital auch zur Ausübung des Stimmrechts zum jeweiligen Tagsordnungspunkt berechtigt ist, sondern nur darauf, daß dieses Mindestkapital vertreten ist, dh an den der Beschlußfassung vorangehenden Beratungen und Diskussionen teilnehmen und damit auch in seinem Sinne darauf einwirken kann.Es kommt nach Paragraph 38, Absatz 6, GmbHG nicht darauf an, daß das in der Generalversammlung vertretene Mindestkapital auch zur Ausübung des Stimmrechts zum jeweiligen Tagsordnungspunkt berechtigt ist, sondern nur darauf, daß dieses Mindestkapital vertreten ist, dh an den der Beschlußfassung vorangehenden Beratungen und Diskussionen teilnehmen und damit auch in seinem Sinne darauf einwirken kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 595/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90
Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144 = WBl 1992,166
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059780
Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_004