Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0059786×

Rechtssatz RS0059786

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059786

Geschäftszahl

9ObA89/92

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verkehrszeiten des öffentlichen Verkehrsmittels für den Vertragsbediensteten (nicht) in Betracht kommen, ist aber nicht darauf abzustellen, ob (wegen der eintretenden Wartezeiten) die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges des Vertragsbediensteten zweckmäßiger wäre vergleiche VwSlg 8900 A). Es muß vielmehr berücksichtigt werden, daß es immer noch zahlreiche Arbeitnehmer gibt, denen ein eigenes Kraftfahrzeug für die Zurücklegung des Weges zwischen ihrer Wohnung und der Dienststelle nicht zu Verfügung steht oder die zur Benützung des Kraftfahrzeuges für diesen Zweck wegen der damit verbundenen höheren Kosten nicht bereit sind. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 89/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 89/92

Schlagworte

SW: Auto, Arbeitsstelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059786

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_009OBA00089_9200000_001