Rechtssatz RS0059795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059795
Entscheidungsdatum
10.11.1971
Rechtssatz
Enthält die Satzung einer Genossenschaft für die Liquidation einen bestimmten Schlüssel der Aufteilung des Vermögens unter die Mitglieder, kann davon durch (satzungsändernden) Mehrheitsbeschluß nicht abgegangen werden, sofern dadurch eine sachlich nicht begründete Ungleichsbehandlung von Mitgliedern unter nachträglicher Entziehung bereits erworbener Rechte bewirkt würde. Der gleichheitswidrige Generalsversammlungsbeschluß ist nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059795
Dokumentnummer
JJR_19711110_OGH0002_0060OB00173_7100000_002