Rechtssatz RS0059799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059799
Entscheidungsdatum
16.01.1991
Rechtssatz
Die Berechtigung eines Fahrtkostenzuschusses ist stets im Einzelfall anhand der konkret gegebenen Wahlmöglichkeiten des Dienstnehmers zu beurteilen. Hiebei ist auf wirtschaftliche, familiäre und soziale Gründe Rücksicht zu nehmen und eine Interessenabwägung zwischen den Vorteilen des Dienstnehmers, den dieser durch die Wohnsitzwahl mehr als zwanzig Kilometer außerhalb seines Dienstortes erlangt, und den Nachteilen des Dienstgebers, der im Anfall erhöhter Fahrtkosten besteht, vorzunehmen. (§ 48 ASGG).Die Berechtigung eines Fahrtkostenzuschusses ist stets im Einzelfall anhand der konkret gegebenen Wahlmöglichkeiten des Dienstnehmers zu beurteilen. Hiebei ist auf wirtschaftliche, familiäre und soziale Gründe Rücksicht zu nehmen und eine Interessenabwägung zwischen den Vorteilen des Dienstnehmers, den dieser durch die Wohnsitzwahl mehr als zwanzig Kilometer außerhalb seines Dienstortes erlangt, und den Nachteilen des Dienstgebers, der im Anfall erhöhter Fahrtkosten besteht, vorzunehmen. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsort
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059799
Dokumentnummer
JJR_19910116_OGH0002_009OBA00298_9000000_002