Rechtssatz RS0059813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059813
Entscheidungsdatum
14.04.1993
Norm
GehG §20c Abs1
KollV für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt ArtXV
Rechtssatz
Schied ein Beamter gemäß Anhang VI zum Teil 1 des am 18.12.1990 in Kraft getretenen 37.Nachtrages zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Beschäftigten aus seinem bisherigen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis aus und trat in ein privatrechtliches Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag ein, so gebührt ihm nach einer Beschäftigung von mindestens fünfundzwanzig Jahren ein Jubiläumsgeld nach diesem Kollektivvertrag, wobei er sich ein bereits früher nach § 20 c Abs 1 GehG bezogenes Jubiläumsgeld anrechnen lassen muß.Schied ein Beamter gemäß Anhang römisch sechs zum Teil 1 des am 18.12.1990 in Kraft getretenen 37.Nachtrages zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Beschäftigten aus seinem bisherigen öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis aus und trat in ein privatrechtliches Dienstverhältnis nach diesem Kollektivvertrag ein, so gebührt ihm nach einer Beschäftigung von mindestens fünfundzwanzig Jahren ein Jubiläumsgeld nach diesem Kollektivvertrag, wobei er sich ein bereits früher nach Paragraph 20, c Absatz eins, GehG bezogenes Jubiläumsgeld anrechnen lassen muß.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059813
Dokumentnummer
JJR_19930414_OGH0002_009OBA00018_9300000_001