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Rechtssatz RS0059819

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059819

Geschäftszahl

9ObA298/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Rechtssatz

Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Dienstnehmer nicht konkret behauptet und unter Beweis gestellt hat, welche (vergeblichen) Versuche er zur Erlangung einer angemessenen Wohnmöglichkeit an seinem Dienstort unternommen habe, wenn feststeht, daß die Beschaffung einer solchen Wohnmöglichkeit jedenfalls mit einer für ihn so großen finanziellen Belastung oder sonstigen gravierenden Nachteilen verbunden wäre, daß die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausschlagen muß. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 298/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 298/90
    Veröff: EvBl 1991/80 S 353 = ecolex 1991,271

Schlagworte

SW: Arbeitsort, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059819

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00298_9000000_003