Rechtssatz RS0059866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059866
Geschäftszahl
1Ob764/83; 5Ob600/87
Entscheidungsdatum
04.12.1987
Rechtssatz
Die Genossenschaft kann anstelle der Aufhebung der Mitgliedschaft und Einbringen einer Räumungsklage nur dann mit Aufkündigung des Nutzungsvertrages vorgehen, wenn dies nicht durch Satzung oder Vertrag ausgeschlossen ist. Wird im Falle des Todes eines Genossenschaftsmitglieder die Beendigung der Mitgliedschaft auf das Ende des laufenden Jahres hinausgeschoben und sieht die Satzung vor, daß in diesem Fall § 20 WGG gilt, kann vor Beendigung der Mitgliedschaft die Genossenschaft nicht aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG aufkündigen.Die Genossenschaft kann anstelle der Aufhebung der Mitgliedschaft und Einbringen einer Räumungsklage nur dann mit Aufkündigung des Nutzungsvertrages vorgehen, wenn dies nicht durch Satzung oder Vertrag ausgeschlossen ist. Wird im Falle des Todes eines Genossenschaftsmitglieder die Beendigung der Mitgliedschaft auf das Ende des laufenden Jahres hinausgeschoben und sieht die Satzung vor, daß in diesem Fall Paragraph 20, WGG gilt, kann vor Beendigung der Mitgliedschaft die Genossenschaft nicht aus dem Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG aufkündigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 764/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 764/83
- 5 Ob 600/87
Entscheidungstext OGH 04.12.1987 5 Ob 600/87
Veröff: WoBl 1988,71 = MietSlg XXXIX/54
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0059866
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0010OB00764_8300000_002