Rechtssatz RS0059888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059888
Entscheidungsdatum
05.10.1994
Rechtssatz
Das Verbot der Kompensation nach § 63 Abs 3 GmbHG gilt sowohl für den Gesellschafter wie für die Gesellschaft, auch wenn die restliche Stammeinlage beim Gesellschafter vermutlich uneinbringlich und über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.Das Verbot der Kompensation nach Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG gilt sowohl für den Gesellschafter wie für die Gesellschaft, auch wenn die restliche Stammeinlage beim Gesellschafter vermutlich uneinbringlich und über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0059888
Dokumentnummer
JJR_19511010_OGH0002_0030OB00380_5100000_001